Marke, Design oder Kunstwerk: Was darf ich zeigen?

 
Dienstag, 06.10.2015

In unseren Seminaren haben wir einen Knackpunkt gefunden, der immer wieder schwer verständlich ist und zu echten Problemen führen kann. Deshalb möchten wir ihn hier und jetzt klären.

Schauen Sie sich einmal dieses Bild an:

Foto: ONOKY
Sie sehen eine Küche, Blumenvasen und einen Buddha. Eine immer wieder kehrende Frage bei solchen Bildern: Was darf ich zeigen und was nicht? Die Blumenvase könnte ein geschütztes Design sein, oder vielleicht von einem Künstler gestaltet – und damit ein Kunstwerk. Der Herd könnte ein Markenprodukt sein, im Kleinen könnte vielleicht das Markenlogo erkennbar sein. Und damit haben wir drei rechtliche Ansätze, und zwei grundsätzlich unterschiedliche Antworten auf die obige Frage.


Marken und Designs – also zum Beispiel die IKEA Produkte, die Boffi Küche oder der Buddha aus dem Einrichtungshaus – werden vor Nachahmung geschützt, man kann eingetragene Marken und Designs recherchieren – beim Marken- und Patentamt oder beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante.
Darf ich eine Marke oder ein Design zeigen? Die Antwort ist ein klares Jein. Die Frage dahinter: wird die Marke / das Design „ausgenutzt"? Der Begriff des Image-Transfers hilft hier sicher weiter. Bewegt sich der Bildnutzer im gleichen Markt wie die Marke? Dann sollten die Rechte geklärt werden. Aber auch nur dann. Wird die Marke nicht „berührt", dann entsteht auch keine Markenverletzung. Es kann natürlich immer sein, dass der Markeninhaber auf die Barrikaden steigt. Dann hat man möglicherweise eine Klage am Hals – aber es ist nicht immer gesagt, dass ein Richter dann auch verurteilt.
Schließlich noch: Wird ein Markenartikel als „mein Ding" bezeichnet – der Ferrari von Günther Netzer, die Rolex am Arm des CEOs – dann gehen die Markenrechte an diesem einen Artikel auf den Käufer über und der Zeigende hat kein Problem.

Anders allerdings, wenn das gute Stück von einem Künstler gestaltet ist und dieser seine Werke auch als Kunstwerke betrachtet: Mies van der Rohe und sein Barcelona Chair, Wilhelm Wagenfeld mit seiner Lampe – schöne Dinge, die vielleicht in DESIGN-Shops gekauft werden können, aber dennoch als Kunstwerke gelten. Hier gilt Urheberschutz und dessen erster Leitsatz sagt: Das Kopieren eines Werkes ist genehmigungspflichtig. Dazu gehört auch das Fotografieren.

Sitzt also der CEO auf seinem Barcelona Chair und trägt seine teure Uhr, sein Seidensticker Hemd und seinen Hugo Boss Anzug, dann müsste er das Zeigen allein des Barcelona Chairs klären.

Foto: Corbis Fancy / Great Stock
Bei diesem Bild sollte man sich also zumindest rückversichern, wer das Gemälde malte. Wenn es nicht die Tochter des Herren ist, könnte entweder der Künstler „meckern", oder es könnte Ihnen auch eine Lizenz/Rechnung der Verwertungsgesellschaft Bildkunst ins Haus flattern, falls der Künstler von ihr repräsentiert wird. So bereits öfters geschehen in der Vergangenheit.
Stuhl, Füller, Vase: Kunstwerke? Oder geschützte Designs? Das Markenlogo des Laptop ist entfernt - aber ist das Laptop vielleicht als Formmarke oder Design geschützt?
Foto: westend61

Wir könnten Ihnen zu diesem Thema noch Stunden an Lesestoff liefern. Oder Sie zu unseren Seminaren einladen. Im Oktober / November sind wir wieder in Hamburg, München, Berlin, Köln und Frankfurt. Schauen Sie selbst.

Und hier noch ein Beispiel zum Üben.
Foto: westend61

Veröffentlicht am Dienstag, 06.10.2015 17:10
Kategorien: Tipps & Tricks Urheberrecht Markenrecht Designrecht

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