Live-Streaming

 
Tuesday, 10.07.2018

Sie möchte mit bewegten Livebildern informieren und Authentizität schaffen? In Zeiten von Facebook Live, Apps wie Periscope oder dem Youtube Livestream ist die Direktübertragung mitten ins Geschehen einfacher als je zuvor. Worauf aber sollten Sie achten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden?


Fotos: AdobeStock/Montage

Mit der Hosentaschenkamera die Welt erreichen – klingt trendy, up to date und äußerst reizvoll für Privatmenschen wie Unternehmen gleichermaßen. Ob Firmenjubiläum, Sommerfest oder Tag der offenen Tür – das Format der digitalen Liveübertragung gewinnt in den Content-Marketing-Abteilungen von Agenturen und Unternehmen mehr und mehr an Beliebtheit. Kanäle wie Youtube, Facebook und Apps wie Periscope haben zur Nutzung des Livestreamings als Marketingstrategie beigetragen. Nie war es so einfach, in Echtzeit zu senden und mit dem Publikum zu interagieren. Doch was zunächst nach Spontaneität und unkomplizierter Umsetzung klingt, bedarf einiger Vorbereitung und Auseinandersetzung mit den rechtlichen Hintergründen. Was also ist zu bedenken?

Rechtliche Stolpersteine

Ähnlich wie bei Fotos und Bewegtbildern ohne Live-Charakter stellen sich folgende Fragen, die unabdingbar zur Vorbereitung gehören, wenn Sie live streamen wollen:

•Befinden sich Menschen im Bild, deren Abbildungserlaubnis nicht vorliegt, die im Bild aber klar zu erkennen sind?

Wer sich absichern will, klärt die Einwilligung der abgebildeten Personen durch eine entsprechende Einverständnis-Erklärung, das sogenannte Model Release. Eine grundsätzliche Zustimmung darf jedoch nicht im Arbeitsvertrag geregelt werden, sondern ist von Fall zu Fall neu einzuholen. Im Gegensatz zu Fotos, bei denen man die Persönlichkeits- und Nutzungsrechte ggf. auch noch vor der Veröffentlichung nachträglich einholen kann oder auch im Unterschied zu Videos, aus denen vor der Publikation Personen rausgeschnitten werden können, sollten Sie bei einem geplanten Livestream mehr Zeit im Vorfeld einplanen, offen kommunizieren, dass live gesendet wird und alle Rechte vorab einholen.

  • Ist ein Gemälde, eine Skulptur oder ein anderes Kunstwerk auf dem Bild deutlich zu erkennen?

Entsprechende Freigaben der Urheber / Künstler werden benötigt, sobald Kunstwerke auf Bildern oder in Filmen auftauchen. Alternativ gibt es natürlich den Weg zur Verwertungsgesellschaft bildkunst (entsprechend der GEMA für bildende Künstler und Fotografen), ein möglicherweise kostspieliger und komplizierter Weg. Besser ist es, möglichst das Zeigen von Kunstwerken zu vermeiden.

  • Liegt eine Dreh-Genehmigung des Hausbesitzers oder Veranstalters vor?

Gegebenenfalls müssen Sie ein Property Release beim Filmen auf privaten Grundstücke einholen.

  • Taucht Musik im Stream auf?

Auch Musik unterliegt dem Urheberschutz. Sorgen Sie also dafür, dass die Musik im Hintergrund höchstens sogenanntes „unwesentliches Beiwerk" ist, damit keine Gema-Gebühren anfallen.

Livestreams, die hinterher weder bei Youtube noch an einem anderen Ort im weltweiten Netz gespeichert werden, sind zwar flüchtig, sodass das rechtliche Risiko auf eine Klage gering ist. Dennoch stellt die Flüchtigkeit keinen Freifahrtschein für Grenzüberschreitungen dar.

Lizenzpflicht für Livestream-Kanäle – bin ich ein Rundfunkanbieter?

Und dann ist da noch die Sache mit der Rundfunksendelizenz. Keine Panik, die meisten Unternehmen können die Frage „Bin ich eine Rundfunkanstalt?" schnell verneinen. Stellen sollten Sie sich die Frage dennoch. Erst 2017 gerieten einige Livestreamer ins Visier der Landesmedienanstalten, unter ihnen auch einer der bekanntesten Youtuber Deutschlands, der Gamer Erik „Gronkh" Range. Er wurde aufgefordert, eine Rundfunklizenz für seinen Livestream-Channel zu beantragen. Grundsätzlich benötigt nach dem Rundfunkstaatsvertrag allerdings nur derjenige eine Sendelizenz, für den sämtliche folgenden Aspekte zutreffen:

  • Die audio-visuellen Bewegtbildangebote richten sich an die Öffentlichkeit und erreichen potenziell mehr als 500 Personen gleichzeitig, was beispielsweise bei einem Youtube-Kanal der Fall ist.
  • Zugleich müssen die Sendungen journalistisch-redaktionell gestaltet sein und die Inhalte nach einem Sendeplan veröffentlicht werden. Dieses Merkmal ist beispielsweise dann erfüllt, wenn regelmäßig zu bestimmten Zeiten bestimmte Inhalte gesendet werden.
  • Es muss sich um einen sogenannten linearen Kommunikationsdienst handeln, der von den Zuschauern zeitlich nicht beeinflusst werden kann. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn als Livestream gesendet wird, nicht hingegen jedoch dann, wenn es sich um aufgezeichnete Clips handelt, die z.B. bei Youtube hochgeladen und von Nutzern nach Belieben abgerufen werden können.

Nur wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, muss eine Rundfunklizenz beantragt werden. Der Springer Verlag hat mit seinem Bild.tv Angebot das Thema derzeit auf der Agenda. Wer als Unternehmen dagegen nur sporadisch Livestreams sendet oder diese nicht alle der oben genannten Kriterien erfüllen, braucht sich ums Thema der Sendelizenzen keine Gedanken zu machen.

Doch Stolpersteine und rechtliche Fallen hin oder her: Livestreams sollten Freude bereiten. Lassen Sie sich also nicht einschüchtern. Wer sich mit den Grundregeln vertraut macht und einen achtsamen Umgang mit Urheber- und Persönlichkeitsrechten pflegt, erhöht nicht zuerst das Risiko einer Abmahnung, sondern in erster Linie die Reichweite der Botschaft.

In diesem Sinne: Viel Freude beim Streamen!


Veröffentlicht am Tuesday, 10.07.2018 07:07
Kategorien: Thema des Monats Bewegtbild Video Live-Streaming

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