Hausrecht

 
Thursday, 09.11.2017

Der Begriff Panoramafreiheit wurde in den letzten Jahren öfters strapaziert: die Panoramafreiheit schränkt die Rechte der Urheber ein, deren Kunst-, Bau- oder anderer Werke „vom öffentlichen Boden aus" fotografiert werden. Wir dürfen also den Reichstag fotografieren, ohne Sir Norman Foster zu fragen, ob wir „seine" Kuppel zeigen dürfen. Mit diesem Artikel möchten wir uns mit dem Gegenteil beschäftigen: wenn auf nicht-öffentlichem Gelände fotografiert wird, also in einem Gebäude, Bahnhof, Stadion, Park, auf einem Firmengelände – vielleicht ja sogar auf Ihrem Firmengelände. Denn es ist ja nur ein Perspektiv-Wechsel: benötigen Sie ein Foto aus einer Kaserne oder möchte ein Fotograf in Ihrer Fabrik fotografieren?

Bild: westend61/Mel Stuart, aufgenommen von der Spree-Promenade aus

Sie als Unternehmen müssen nicht damit leben, dass ein auf Ihrem Gelände gemachtes Foto seinen Weg ins Internet findet. Gerade geht ja der Fall eines Museums gegen Wikimedia durch die Instanzen. Einige der hier beklagten Bilder wurden von einem Besucher gemacht, ohne Genehmigung. Auch wenn auf den Bildern keine schutzfähigen Kunstwerke zu sehen sind (die Künstler sind alle schon länger als 70 Jahre tot), darf das Museum die Veröffentlichung der Bilder verbieten und die Vernichtung verlangen.

Dass Fotografen und Bildagenturen dennoch öfters mal Bilder anbieten, die ohne zu fragen in einem Park der Preußischen oder Bayrischen Stiftungen der Schlösser und Gärten, einem Bahnhof, dem Inneren des Reichstags oder dem Olympiapark in München gemacht wurden, liegt schlicht am Unwissen der Fotografen und der Unachtsamkeit mancher Bildagentur. Denn das Vertrakte: Es muss ja kein deutliches Warnschild mit einer durchgestrichenen Kamera aufgestellt werden, um ein Fotografier-Verbot auszusprechen. Andersherum: Der Grundbesitzer muss nichts. Der Fotograf muss sich um eine Genehmigung kümmern, egal ob er nur das Kofferband am Flughafen und die Giftschränke der F&E-Abteilung fotografiert oder ob der Autohändler seine Wagen vor dem Eingang eines schicken Theaters platziert.

Der Grundbesitzer hat also keine Pflicht zur Aufklärung. Er muss um Genehmigung gefragt werden. Es ist ihre Entscheidung, ob Sie die Genehmigung an Bedingungen knüpfen möchten – Begleitpersonal, Zeiten, Thema des Shootings, Kosten. Kosten? Pauschalbeträge, Verwaltungs- und Betreuungskosten, falls Absperrungen errichtet werden müssen, Ausfallzeiten – möglich ist alles. In der Regel geht es um den Ausgleich erbrachter Leistungen, Sperrzeiten etc. Ein Honorar anhand der Nutzung der Bilder zu erheben wäre möglich, aber für eine große Anzeigenkampagne wird sicher auch mehr Eigenleistung erbracht als für ein Allerweltsbild, also ließen sich auch für den Mega-Shoot nicht nutzungs-, sondern leistungsabhängig Kosten erstatten. Und der Gedanke, ob die fremde Kampagne „mein" Image hebt, könnte dann wieder neue Ideen in die Diskussion bringen.

Ein freundlicher Hinweis im Sinne von „Bitte lassen Sie sich von uns das professionelle Fotografieren genehmigen" – als mögliche Abgrenzung zum Privatfoto – hilft Ihnen dennoch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Es geht ja nicht darum, Recht zu haben, sondern das ungefragte Fotografieren zu verhindern, den Fotografen Handlungsideen vorzuschlagen und sie auch mit den Grenzen des Möglichen vertraut zu machen.

Suchen Sie Unterstützung bei der Formulierung einer Einverständniserklärung für Foto- und Filmaufnahmen? Wir Bildbeschaffer stehen Ihnen bei der Findung der Inhalte gern zur Verfügung und helfen gern auch bei der anwaltlichen Unterstützung weiter.


Veröffentlicht am Thursday, 09.11.2017 06:11
Kategorien: Thema des Monats Panoramafreiheit Hausrecht

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